Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
SharePoint

Vorbereitungsphase

Maßnahmen in der Vorbereitungsphase eines Bauprojektes
Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur letzten Auftragsvergabe. Dazu gehören Entwurf, Planung und Vorbereitung des Bauprojektes. Die Vorbereitungsphase endet mit der Vergabe des letzten Bauauftrages.
Bei reinen Dacharbeiten sind häufig keine Planer beauftragt. Damit wird das anbietende Unternehmen zum Planer, wenn die technische Ausführung von ihm vorgeschlagen wird.
In diesem Zusammenhang besteht die Hinweispflicht auf die Erfüllung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (siehe Musterwarnschreiben unter www.spenglerinnung.at)
 
Bedarf eines Planungskoordinators
Es ist anhand der Tabelle „Aktivitäten gemäß BauKG“ zu prüfen ob ein Planungskoordinator bestellt werden muss. Ein Planungskoordinator ist immer zu bestellen wenn geplant ist, bzw. zu erwarten ist, dass mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend tätig werden. Die Worte aufeinander folgend sind sinngemäß durch „einander hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz beeinflussend“ zu interpretieren.
Bei reinen Dacharbeiten kann ein befugter Fachbetrieb die Aufgabe der Planungskoordination übernehmen. Bei Übernahme der Planungskoordination ist eine geeignete Person (siehe unten) als Planungskoordinator zu benennen.

Koordinationsbedarf.gif

 
Zeitraum der Bestellung des Planungskoordinators
Ein Planungskoordinator ist für die Dauer der gesamten Vorbereitungsphase zu bestellen. Die Bestellung hat eindeutig (schriftlich) zu erfolgen.
 
Auswahl der Person des Planungskoordinators
Der Planungskoordinator muss über eine einschlägige Ausbildung (auf das Bauvorhaben bezogen) und eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
Bei der Koordination von reinen Dacharbeiten gilt die abgelegte Meisterprüfung in einem Dachgewerk als einschlägige Ausbildung.
 
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen
Die Pflicht zur Erstellung eines SiGePlanes besteht ab einer bestimmten Baustellengröße oder bei Arbeiten mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer (siehe Tabelle „Aktivitäten gemäß BauKG“ ).
Der SiGePlan ist bereits in der Vorbereitungsphase zu berücksichtigen. Das bedeutet die Einarbeitung von LV-Positionen für Schutzmaßnahmen in die Ausschreibung.
So ist z. B. die Anordnung des Auftraggebers Dacharbeiten mit mehr als 1 Tag Dauer ausschließlich mit Anseilschutz durchzuführen, sittenwidrig (gegen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung) und damit nichtig. In diesem Fall sind fehlende LV-Positionen für den kollektiven Gefahrenschutz im Sinne der nachstehenden Aussagen unter Pkt. „Ausschreibung/Vergabeverfahren“ als Nachtrag zu verrechnen.
 
Unterlage für spätere Arbeiten erstellen
Eine Unterlage für spätere Arbeiten ist grundsätzlich immer zu erstellen. Darin sind die baulichen- und technischen Einrichtungen sowie gegebenenfalls organisatorische Maßnahmen für spätere Arbeiten am Bauwerk festzulegen und zu dokumentieren. Bei jeder Neudeckung von Dächern muss insbesondere ein Sicherheitssystem gegen Dachabsturz gem. ONR 22219-1: 2004 06 01 „Ausführung von Sicherheitssystemen für Arbeiten auf Dächern“ errichtet werden. Ausgenommen sind nur Bauvorhaben bei denen keine Angaben über die Merkmale des Bauwerks erforderlich sind, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen wären.
 
Vorankündigung erstellen, an das AI übermitteln
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Vorankündigung und Übermittlung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 6 BauKG besteht ab einer bestimmten Baustellengröße, die der Tabelle „Aktivitäten gemäß BauKG“ (siehe S.6) zu entnehmen ist.
Darüberhinaus ist die Vorankündigung auf der Baustelle aufzulegen.
 
Ausschreibung/Vergabeverfahren
Die Inhalte von SiGePlan und Unterlage sind in der Bauausschreibung aufzunehmen und bilden die Vertragsgrundlage. Vorschläge für LV-Positionstexte sind der Aufstellung „Ausschreibungspositionen für Bausicherheit“ (www.spenglerinnung.at) bzw. der Leistungsgruppe 01 „Baustellengemeinkosten“ der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at), zu entnehmen.
Fehlende Positionen für Sicherheitsmaßnahmen, die keine branchenüblichen Nebenleistungen im Sinne der einschlägigen Werkvertragsnormen darstellen, sind ein Versäumnis der Planung. Die bauausführenden Unternehmen können diese Leistungen als Nachtrag verrechnen.