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Baustellenordnung

Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für
spätere Arbeiten sind umzusetzen.
Der Auftragnehmer ist als Arbeitgeber oder Selbständiger im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
verpflichtet die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen,
insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten.
Werden Einrichtungen mitbenutzt so sind diese, vor der Benützung, auf offensichtliche
Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Baustellenkoordinator mitzuteilen.
Die Benützung darf erst nach der Mängelbehebung erfolgen.
Werden Einrichtungen die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen aus arbeitstechnischen
Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen das die Einrichtungen entfernt
entsprechend wirsame Schutzmaßnahmen für die eigenen Arbeitnehmer und die
Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist
der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Es ist strikt verboten Maßnahmen/Einrichtungen die zum Fernhalten von Unbefugten
dienen zu entfernen.
Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Gefahren für Dritte mit denen nicht gerechnet
wurde so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator
festzulegen.
Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplanes bzw. der Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich,
so ist dies dem Baustellenkoordinator vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen.
Dabei sind nach Möglichkeit Sicherheitsvertrauenspersonen einzubinden.
Die Arbeitnehmer sind mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten.
Dabei sind Anseilschutz, Schutzhelme (z. B. im Schwenkbereich des
Kranes), Gehörschutz (z. B. in der Nähe von Abbruchhämmern), Fußschutz, Handschutz
und filtrierende Halbmasken (Staubschutz), Handschutz und Staubschutzmaske
auch dann unentgeltlich vorzuhalten und einzusetzen, wenn die Ursache für
den Einsatz nicht durch eigene Arbeiten bedingt ist.
Es sind die gesetzlichen Prüfvorschriften einzuhalten (z. B. Anseilschutz, Bauaufzug,
Schutzhelme etc.).
Lagerungen haben derart zu erfolgen dass daraus keine Gefährdung für die eigenen
Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. von Selbständigen
erfolgt.
Jedes Unternehmen ist dafür verantwortlich dass durch regelmäßiges Entfernen des
von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalls die Ordnung auf der Baustelle aufrechterhalten
wird.
Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt so ist dies
rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem Baustellenkoordinator mitzuteilen,
wenn daraus eine Gefahr (z. B. Explosion, Brand, gesundheitsschädliche
Atmosphäre) für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. für Selbständige im Sinne
des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes entsteht.
Kleingerüste, wie Bockgerüste und Behelfsgerüste sind für die Dauer der eigenen
Arbeiten ohne gesonderte Vergütung beizustellen.
Jedes Unternehmen ist dafür verantwortlich Subunternehmer dem Baustellenkoordinator
zu melden, dem Subunternehmer sämtliche Unterlagen und Informationen
bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan und Unterlage für spätere Arbeiten, zu übermitteln. Eine
rechtsverbindlich vom Subunternehmer unterfertigte Baustellenordnung ist dem
Baustellenkoordinator vor dem Subunternehmereinsatz zu übergeben.

Arbeitgeber
(Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail):…………………………………………………………....................
 
Aufsichtsperson
(Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail): ....................................................................
 
Stellvertreter der Aufsicht
(Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail): …….........……….....................……………………………..……..
 
 
...................................................................
Unterschrift (rechtsverbindliche Fertigung)