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Die Europäische Union hat eine Studie über die Ursachen von Baustellenunfällen erstellt. Das Ergebnis der Studie hat gezeigt, dass zwei Drittel der Baustellenunfälle ihre Ursache in Entscheidungen vor dem Baubeginn haben.
Eine detaillierte Untersuchung einer Reihe von tödlichen Arbeitsunfällen hat ergeben, dass diese zu 35% auf Fehler bei der Bauplanung und zu 28% auf die mangelnde Baustellenorganisation und die mangelnde Koordination der bauausführenden Unternehmen zurückzuführen waren.
Der Bauherr als Verursacher der Dacharbeiten war bisher nicht in die sicherheitstechnische
Koordination eingebunden.
Die Europäische Union hat auf der Grundlage dieser Studie die Baustellenrichtlinie erlassen die in Österreich nach dem EU-Beitritt in Form des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
umgesetzt wurde.
Dieses Gesetz spricht die Mitverantwortung des Bauherrn an und fordert ein neues Sicherheitskonzept.
Dieses Sicherheitskonzept berücksichtigt neben den besonderen Merkmalen des Baugewerbes die Einzigartigkeit des jeweiligen Bauwerkes und das Zusammenwirken
der Bauausführenden.
Für den Bauherrn besteht die Verpflichtung Planungs- und Baustellenkoordinatoren zu bestellen, wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig oder aufeinander folgend (einander sicherheitstechnisch beeinflussend) auf der Baustelle tätig
werden.
In der Planungsphase ist bei größeren Baustellen und bei kleinen Baustellen mit besonderen Gefahren ein Sicherheitskonzept mit klaren Verantwortlichkeiten für die
Umsetzung in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan schriftlich zu dokumentieren.
Für spätere Arbeiten am Bauwerk wie Wartung, Reparatur, Instandsetzung sind Einrichtungen und Maßnahmen für die sichere Durchführung vorzusehen (z.B. Sicherheitssysteme
für Arbeiten auf Dächern).
Für den Bauherrn ergeben sich dadurch Kostenvorteile und Rechtssicherheit. 
Gesetzliche Pflichten des Bauherrn
  • Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz bestellen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen / anpassen
  • Unterlage für spätere Arbeiten (Unterlage) erstellen / anpassen
  • Vorankündigung erstellen, an das Arbeitsinspektorat übermitteln / anpassen
  • Mitwirkung bei der Beseitigung von auftretenden Störungen im Bauablauf
Der Bauherr kann seine gesetzlichen Pflichten an einen Projektleiter (gem. BauKG) delegieren.

Für den Einzelfall sind die gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten der Tabelle „Aktivitäten gemäß BauKG“ zu entnehmen.
 
Hinweispflicht der ausführenden Unternehmen

Kommt der Bauherr seiner gesetzlichen Verpflichtung (siehe Tabelle „Aktivitäten gemäß BauKG“) Planungs- und Baustellenkoordinatoren zu bestellen und/oder einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen nicht nach, so ist er auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
 
Argumente um den Bauherrn zu überzeugen

Der Bauherr kann verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach dem BauKG nicht nachkommt.
Der Bauherr hat bei Versäumnissen gegenüber dem BauKG im Falle eines Arbeitsunfalls mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen und mit zivilrechtlichen
Schadenersatzforderungen zu rechnen.
Sollte der Bauherr Hinweise zum BauKG bzw. auf Gefährdungen unberücksichtigt lassen, könnte dies einer groben Fahrlässigkeit gleichkommen.
 
 
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Mehrere Arbeitgeber sind bei Dachsanierungen tätig, wenn nicht alle Arbeiten von einem Unternehmen ausgeführt werden.
Werden Dachdecker-, Spengler- und gegebenenfalls Holzbauarbeiten von einem Unternehmen durchgeführt, so ist ein Arbeitgeber tätig.