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Mitwirkung der Ausführenden

Schritt 1
Das ausführende Unternehmen ermittelt mit Hilfe des Maßnahmenkataloges die erforderlichen Einrichtungen/Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bezüglich:
■ Bauumfeld
■ Baustelleneinrichtung
■ Dacharbeiten Ausführung
 
Schritt 2
Danach wird geprüft
  • ob die im Schritt 1 ermittelten Einrichtungen/Maßnahmen im SiGePlan und/oder in der Ausschreibung berücksichtigt sind und mögliche Überschneidungen mit anderen Gewerken geregelt sind:
    ■ Abstimmung Bauzeitplan
    ■ Herstellung von Einrichtungen
    ■ Mitbenutzung von Einrichtungen
  • ob alle erforderlichen Einrichtungen/Maßnahmen für spätere Arbeiten von Dachgewerken in der Unterlage aufgenommen und gegebenenfalls ausgeschrieben sind.
Was muss ein SiGePlan umfassen
■ Baufeld- und Umgebungsgefahren (mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)
■ Bauzeitplan (mit Angaben über gemeinsame Sicherheitseinrichtungen)
■ Schutzmaßnahmen, (gemeinsame und besondere)
■ Miteinander- und Nacheinanderarbeiten (Überschneidungen, Gemeinsamkeiten, Sicherheitsmaßnahmen)
■ Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung (detaillierte Festlegungen)
■ Arbeiten mit besonderen Gefahren (mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)
■ Zuständigkeiten (für alle Aktivitäten festzulegen)
■ Verweise auf Pläne und gegebenenfalls LV-Positionen
SiGePläne die pauschale Aussagen beinhalten (z. B. Einrichtungen und Maßnahmen nicht konkret, keine Zuordnung der Verantwortung, zeitliche Dauer nicht dargestellt) entsprechen nicht dem Grundsatz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes.
Bei Dacharbeiten sind insbesondere zu regeln:
■ Zugänge und Tragfähigkeit der Dachelemente (z. B. Begehbarkeit)
■ Transportwege (z. B. Mitbenutzung Kran)
■ Lagerungen (zu ebener Erde und am Dach)
■ Absturzsicherung nach innen und außen
■ Schutz vor herabfallendem Material und Gegenständen
■ Brandschutz (z. B. Flämmarbeiten) und Fluchtwege
   Aufenthaltsmöglichkeiten, Sanitäre Einrichtungen
Was muss eine Unterlage beinhalten:
■ Rechnerische Unterlagen (z. B. Statik)
■ Zeichnerische Unterlagen (z. B. Bestandspläne mit Austeilung der PSA-Anschlagpunkte und deren Belastbarkeit sowie die Verbindung mit dem Tragwerk)
■ Genehmigungen, Prüfungen (z. B. CE-Kennzeichnung bzw. Baumusterprüfung für Sicherheitssysteme gegen Dachabsturz,)
■ Bauteilbezogene Auflistung von Einrichtungen/Maßnahmen für spätere Arbeiten
 
Schritt 3
Mitteilung an den Planungs-/Baustellenkoordinator wenn sicherheitstechnische Inhalte fehlen.
Grundsätzlich können die bauausführenden Unternehmen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des SiGePlans vertrauen.
So wie es lt. ÖNORM die Pflicht der bauausführenden Unternehmen ist einen vorhandenen Untergrund auf seine Tauglichkeit zu prüfen, ist es auch ihre Aufgabe die betriebliche Sicherheitsvorbereitung mit den Inhalten des SiGePlans zu vergleichen.