Grundsätzlich sind Lichtkuppeln, Belichtungselemente sowie nicht durchbruchsichere Dacheindeckungen als ungesicherte Öffnungen anzusehen.
Vom Hersteller als „durchbruchsicher“ bezeichnete Elemente gelten nach Ablauf der Gewährleistung bezüglich der Durchbruchsicherheit ebenfalls als ungesicherte Öffnungen.
Die Beurteilung der Durchbruchsicherheit von Dachelementen kann nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden.
Dächer aus nicht durchbruchsicherem Material, z. B. Lichtplatten, Wellplatten aus Faserzement, Glasdächer, Oberlichtbänder, dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden wie
■ Unterdachkonstruktionen, volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschengitter,
■ Lauf- und Arbeitsstege sowie
■ Dachleitern.
Lauf- und Arbeitsstege
Bei Dachneigungen bis 20° und einer Verlegerichtung parallel zum Dachsaum müssen Lauf- und Arbeitsstege mindestens 25 cm, sonst mindestens 50 cm breit sein. Gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen müssen sie ab 20° Dachneigung gesichert sein. Ab einer Dachneigung von 10° bis 30° sind Trittleisten, über 30° Stufen erforderlich.
Dachleitern
Sie dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20° bis 75° verwendet werden. Unter 20° sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Absturz ins Innere des Bauwerks
Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m sind Schutzmaßnahmen wie Unterdachkonstruktionen, Fangnetze oder Anseilschutz an geeigneten Anschlagpunkten erforderlich. Der Gefahrenbereich ist entsprechend abzusperren und durch Warnschilder zu kennzeichnen.