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Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern

Die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern sind abhängig von der Absturzhöhe, der Dachneigung, dem Umfang der auszuführenden Arbeiten, der Dacheindeckung und den Witterungseinflüssen (Hitze, Wind, Regen, Schnee).
Arbeiten mit besonderer Gefährdung
Arbeiten mit besonderer Gefährdung sind insbesondere
■ das Anbringen von Schutzvorrichtungen,
■ das Arbeiten von Dachdeckerfahrstühlen aus und
■ Arbeiten bei einer Dachneigung mit mehr als 60°.
Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Es muss mindestens ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung anwesend sein.
 
Das Anbringen von Schutzeinrichtungen darf entfallen bei
■ geringfügigen Arbeiten – Reparatur- oder Anstricharbeiten (nicht länger als 1 Tag) sowie
■ Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.
Die Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein (mindestens 2 Personen anwesend, Bergemaßnahmen festgelegt und geübt).
 
Gefahr für andere Arbeitnehmer
Es ist sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmer (gilt auch für Dritte Personen) durch herabfallende Materialien, Werkzeuge und dgl. gefährdet werden können.
 
Absturzgefahr bei Öffnungen in Dächern
(z. B. Lichtkuppeln, Sheddachöffnungen usw.)
Öffnungen in Dächern sowie nicht durchbruchsichere Dachelemente sind unabhängig von der Absturzhöhe vom Dach durch geeignete Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen abzusichern.
 
Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen
Lotrechte Messung.gif

Absturzhöhe bis 3 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen sind erforderlich, wenn
■ ungünstige Witterungsverhältnisse herrschen und/oder
■ keine unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Personen verfügbar sind.

Absturzhöhe bis 3m.gif

Absturzhöhe über 3 m
Absturzhöhe über 3m.gif